Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 | Allgemeines und Anwendbares Recht |
1.1 | Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Montage-, Inbetriebnahme-, Instandhaltungs- (Wartung) und Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) der Firma Fh Kältetechnik GmbH (nachstehend „Unternehmen“ genannt) an deren Kunden (nachstehend Kunden genannt) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese Bedingungen. |
1.2 | Abweichungen, namentlich die Übernahme von anderen Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, kundenseitige Einkaufsbedingungen etc. sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt werden. |
1.3 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes. |
2. | Angebot, Vertragsabschluss, Änderung, Annullierung |
2.1 | Basis für den Vertragsabschluss bildet das Angebot des Unternehmens. Abweichungen zum Angebot sind schriftlich festzuhalten und vom Unternehmen zu bestätigen. |
2.2 | Der Vertragsabschluss kommt erst mit der schriftlichen Annahme durch das Unternehmen zustande. Als Schriftlichkeiten gelten Telefax und E-Mails. |
2.3 | Nicht im Angebot enthaltene zusätzliche Materialien oder Dienstleistungen werden separat berechnet. |
3. | Leistungen des Kunden |
Kosten für notwendige Leistungen und Lieferungen, die gemäss Vertrag nicht vom Unternehmen zu erbringen sind, gehen – auch wenn sie für die Erstellung der Anlage notwendig sind – zu Lasten des Kunden. Insbesondere sind dies die Kosten für: | |
4. | Preise |
4.1 | Die Preise in den Angeboten und weiteren Firmenunterlagen sind freibleibend und können ohne vorherige Benachrichtigung geändert werden, sofern nicht ausdrücklich eine Gültigkeitsfrist vermerkt ist. |
4.2 | Allfällige Mehrkosten infolge unvollständiger bzw. falscher Angaben oder nachträglicher Projekt-, oder Bestellungsänderungen durch den Kunden gehen vollumfänglich zu dessen Lasten. |
4.3 | Im Angebot nicht enthaltene Leistungen werden dem Kunden nach Aufwand zu aktuellen Regiepreisen in Rechnung gestellt. |
4.4 | Sofern nichts andres vermerkt wird, verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken und exklusive Mehrwertsteuer. |
5. | Technische Spezifikationen, Pläne, Schemas |
5.1 | Die für das Angebot relevanten technischen Angaben, Pläne, Masse, Schemas etc. bleiben unverbindlich, bis der Auftrag vom Unternehmen schriftlich bestätigt ist. |
5.2 | Konstruktive Verbesserungen und Änderungen bleiben vorbehalten, solange Qualität und Funktion der Leistung oder der Lieferung gewährleistet bleiben. |
6. | Urheberrecht und Eigentum |
6.1 | Alle Angebotsunterlagen, insbesondere Pläne, Schemas und Berechnungen bleiben Eigentum vom Unternehmen und dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Führt ein Angebot vom Unternehmen nicht zu einem Auftrag, müssen diese Unterlagen sofort und unaufgefordert zurückgegeben werden. |
7. | Termine und Fristen |
7.1 | Der Liefertag bzw. die Zeit der Leistungserbringung werden nach bester Voraussicht angegeben. Sie können jedoch nicht garantiert werden, es sei denn, dass die Verbindlichkeit von Lieferterminen und Fristen im zugrundeliegenden Angebot resp. Vertrag explizit garantiert wurde. |
7.2 | Nimmt der Kunde die Lieferung nicht wie vereinbart ab, ist das Unternehmen berechtigt, das weitere Vorgehen einseitig festzulegen und der Kunde hat dem Unternehmen die durch die Nichtabnahme entstehenden Mehrkosten zu entschädigen. |
7.3 | Die Einhaltung von Fristen welche dem Unternehmen obliegen, setzt die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Sie verlängern sich angemessen, |
7.4 | Die Nichteinhaltung der dem Unternehmen obliegenden Fristen berechtigt den Kunden nach vergeblicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens 14 Tage bei Lagerwaren resp. mindestens 30 Tage bei anderen Waren und Leistungen) zum Vertragsrücktritt. Weitere Ansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Fristen, namentlich Schadenersatzforderungen, werden soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich wegbedungen. |
8. | Versand-/Transportbedingungen |
8.1 | Sofern im Angebot nicht anders vermerkt, verstehen sich die im Angebot genannten Preise für die Materiallieferung franko Verwendungsstelle. |
8.2 | Werden für das Einbringen zum Montagestandort Krane oder spezielle Hebegeräte benötigt, so sind die Kosten dafür durch den Kunden separat zu entschädigen. Dies gilt auch, wenn der Transport von Personen und Material an den Montagestandort nicht mit üblichen Strassenfahrzeugen bewerkstelligt werden kann, d.h. die Benutzung von Schiffen, Seilbahnen etc. notwendig ist. |
8.3 | Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Kunden bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden. |
9. | Übergang von Nutzen und Gefahr |
| Holt der Kunde die Ware beim Unternehmen ab oder wird die Ware mittels Frachtführer im Auftrag vom Unternehmen versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über. Erfolgen Transport und Ablad durch Personal vom Unternehmen gehen Nutzen und Gefahr mit Beendigung des Ablads am Lieferort auf den Kunden über. |
10. | Prüfung/Mängelrüge |
10.1 | Der Kunde ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang oder bei Montage-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten bei Abnahme des Werks zu prüfen. |
10.2 | Leistungen die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen oder Waren die sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Kunden innerhalb von 10 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich zu melden (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 8.3). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt. |
10.3 | Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt zur Verwirkung der Gewährleistungspflicht vom Unternehmen. |
10.4 | Erhobene Mängelrügen heben die Zahlungspflichten des Kunden nicht auf. |
10.5 | Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel (sog. verdeckte Mängel) hat der Kunde sofort zu rügen, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfristen gemäss Ziff. 11.2. |
11. | Gewährleistung und Haftung |
11.1 | Das Unternehmen gewährt, dass die von ihnen gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern und die Arbeiten entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt sind. |
11.2 | Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Lediglich beim Verkauf oder der Herstellung von neuen, für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmten Sachen und Werken beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. |
11.3 | Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Kaufgeschäften mit der Lieferung und bei Installationen mit der Inbetriebnahme zu laufen. Verzögert sich die Lieferung resp. Inbetriebnahme aus vom Unternehmen nicht verantworteten Gründen, beginnt die Gewährleistungsfrist in jedem Fall 30 Tage nach dem vertraglich definierten Liefer- resp. Inbetriebnahmetermin der Anlage zu laufen. |
11.4 | Das Unternehmen verpflichtet sich, während der Dauer der Gewährleistungsfrist gelieferte Teile, die infolge Material-, Konstruktions- oder Ausführungsmängeln schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, innert angemessener Frist zu reparieren oder zu ersetzen. Die Reparatur oder der Ersatz von mangelhaften Teilen bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. |
11.5 | Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kundens auf:
|
11.6 | Sämtliche Verschleissteile, z.B. Filter, Dichtungen, O-Ringe etc., sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sie müssen regelmässig kontrolliert und ersetzt werden. |
11.7 | Müssen Betriebsmittel wie Kältemittel oder Kälteöl ergänzt, ersetzt oder entsorgt werden, dann ist dies unabhängig der Ursache von jeglichen Gewährleistungen ausgeschlossen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Betriebsmittelverluste, welche nachweislich durch eine vom Unternehmen verursachte Leckage entstanden sind. |
11.8 | Die Gewährleistungspflicht vom Unternehmen erlischt vollumfänglich, sofern
|
12. | Zahlungsbedingungen |
12.1 | Zahlungstermin bei Käufen ist, vorbehältlich anderer Abmachungen, 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. |
12.2 | Montage- und Installationsdienstleistungen sind, vorbehältlich anderer Abmachungen, ohne jeden Abzug rein netto gemäss Vertragsvereinbarung zahlbar. Das Unternehmen ist berechtigt Vorauszahlungen einzufordern. |
12.3 | Die Anlage gilt als fertig gestellt (Fertigstellung), sobald diese fertig montiert und auf Druckfestigkeit und Dichtigkeit geprüft ist. Dies gilt auch dann, wenn kleinere Abschlussarbeiten erst später erfolgen. Kann die Inbetriebnahme und Übergabe aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich vom Unternehmen liegen, nicht stattfinden, kann der Schlussbetrag innert 30 Tagen nach Fertigstellung in Rechnung gestellt werden. |
12.4 | Ab Fälligkeit der Rechnungen werden ohne zusätzliche Mahnung Verzugszinsen von 5 % berechnet. |
13. | Gerichtsstand und anwendbares Recht |
| Gerichtsstand ist St. Gallen. Die Geschäftsbeziehungen unterstehen dem schweizerischen Recht. |